Rechtzeitig vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes hat B+T
seine Hinweisgeberbeauftragten benannt und geschult.
Damit ist der Betrieb nach deutschem Recht, welches nach der
sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie aus 2019 umgesetzt wurde,
für die Meldung von Verstößen gerüstet.
Gruppenfoto bei der Ernennung der Hinweisgeberbeauftragten v.l.n.r.: Christian Keller, Christoph Schmitt, Frank Benner, Katja Schäfer und Sigrid Frey.
Schulung der gesetzlichen Bestimmungen und Übung von Fallbeispielen im Rollenspiel.
Es wurden diverse Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der internen Meldestelle
eingerichtet: Postalisch, telefonisch, persönlich oder über ein Kontaktformular
auf der Webseite. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden über das Lohnportal
in persönlichen Anschreiben mit der November-Abrechnung über die neue gesetzliche
Regelung informiert, diese wurde zudem im Management-Handbuch im unternehmenseigenen
Wiki hinterlegt. Bei Neuverträgen ist diese Regelung ab sofort Bestandteil des
Arbeitsertrages, bei bestehenden Verträgen erfolgt der Hinweis auf die Arbeitsordnung im Wiki.
Bereits Mitte November wurde im Rahmen einer Führungskräfteschulung über die
ab 17. Dezember 2023 geltende Regelung informiert und die Beauftragten des
Hinweisgebersystems benannt. Für die B+T Oberflächentechnik GmbH haben sich
Christian Keller als Ansprechpartner für den Standort Wetzlar, Katja Schäfer
und Sigrid Frey für den Standort Rechtenbach, für die B+T K-Alpha GmbH
Christoph Schmitt bereit erklärt, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen.
An der Schulung am Mittwoch, den 14. Dezember 2023 nahmen neben den benannten
Beauftragten des Hinweisgebersystems auch der Datenschutzbeauftragte Fabian Herbst
und Marie-Claire Wolf teil.
Inhalt der Schulung war einerseits die Vermittlung der gesetzlichen Bestimmungen,
andererseits wurde anhand von konkreten Fallbeispielen der Umgang mit Meldungen geübt:
Von der Annahme der Meldung, der Dokumentation, der Rückmeldepflicht,
Aufbewahrung der Unterlagen, bis hin zu Klärung der Sachverhalte und im
Bedarfsfall das Einschalten von Behörden oder eines Rechtsbeistandes.
Dabei wurde den Verantwortlichen geraten, die gemeldeten Verstöße mit Augenmaß
und kühlem Kopf zu bewerten. Klar ist: Der Hinweisgeber genießt jederzeit Schutz,
auf Wunsch auch Anonymität.
Den abschließenden Test mit 13 Multiple-Choice-Fragen bestanden alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Erfolg.